Unsere Satzung
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Tennisverein Rahden e.V.
- Der Tennisverein Rahden e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Rahden.
§2 Zweck
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenverodrnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird inbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Tennissports und der Pflege der gesellschaftlichen Beziehungen der Vereinsmitglieder.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form pauschalen Aufwandsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
§ 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden (passiven) Mitgliedern.
- Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu erfüllen.
- Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden, die gewillt ist, den Verein zu fördern.
- Auf besonderen Antrag können auch natürliche Personen fördernde Mitglieder werden, gleichgültig, ob sie bereits Mitglied im Verein sind oder nicht.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit. Der Eintritt wird mit schriftlicher Bestätigung der Aufnahme wirksam.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand steht dem Antragsteller frei, seinen Antrag der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt (§ 6 der Satzung)
- Ausschluss (§ 7 der Satzung)
- Streichung (§ 8 der Satzung)
§ 6 Austritt (Kündigung)
- Der Austritt ist bis zum 31.12. eines jeden Jahres zum Ende des Jahres zu erklären.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der in Abs. 1 genannten Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Ausschluss
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied besonders schwer oder nachhaltig gegen die in § 9 der Satzung festgesetzten Pflichten verstößt und der Verein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, ein Mitglied in der Gemeinschaft des Vereins zu halten.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss wird mit der Fassung des Beschlusses sofort wirksam.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat, sofern das Mitglied in der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es in der Mitgliederversammlung nicht anwesend war, unverzüglich durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 8 Streichung
- Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung eines Jahresbeitrages 3 Monaten im Rückstand ist und diese Zahlung auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat nach Absendung der Mahnung in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung ist für den Fall der Nichtzahlung auf die Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
- Die Mahnung ist an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss soll dem Mitglied bekannt gegeben werden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes aktive und fördernde Mitglied hat die Pflicht,
- die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen,
- den Verein mit allen Kräften zu unterstützen und zu fördern,
- das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu fördern und zu wahren,
- das Vereinseigentum zu schonen,
- seine finanziellen Pflichten gegenüber dem Verein (§10 der Satzung) pünktlich zu erfüllen.
- Das Recht, die Platzanlagen im Rahmen der geltenden Spielordnung zu benutzen, steht nur den aktiven Mitgliedern zu. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.
§ 10 Finanzielle Pflichten des Mitglieds
- Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Für fördernde Mitglieder können niedrige Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden. Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge sind Bestandteil der Satzung.
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der zum Ende des 1. Quartals des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig wird. Die Beiträge werden bargeldlos per Bank-Lastschrift eingezogen. Jedes Mitglied hat deshalb dem Aufnahmeantrag einen Abbuchungsauftrag beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung kann weitere finanzielle Leistungen der Mitglieder beschließen (Umlage etc.).
§ 11 Vereinsvermögen
- Der Vorstand und die Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf die Erträge des Vereins. Es dürfen ihnen auch sonst keinerlei Vermögensteile zugewendet werden. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Ansprüche auf Ersatz der nachgewiesenen Barauslagen. Die Gewährung einer angemessenen Vergütung für Dienstleitungen für den Verein aufgrund besonderen Verträgen bleibt hiervon unberührt.
- Der Verein und seine Organe dürfen keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des § 2 dieser Satzung fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 12 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§§ 14 – 16 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 20 der Satzung)
§ 13 Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Sportwart
- Platzwart
- Schriftführer
- Jugendwart
- Sozialwart
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die jeweilige Neuwahl der Vorstandsmitglieder a, c und e erfolgt zu den geraden Jahreszahlen, während die Neuwahl der übrigen Vorstandsmitglieder zu den ungeraden Jahreszahlen erfolgt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet:
- mit der Wahl des Nachfolgers
- mit seinem Ausscheiden aus dem Verein
- durch seinen Rücktritt
- Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand entscheidet, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand entscheidet über:
- alle Aufgaben, die ihm in dieser Satzung ausdrücklich übertragen sind,
- alle sonstigen Aufgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
§ 15 Vertretung des Vereins und Aufgabengebiet der einzelnen Vorstandsmitglieder
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister; jeder von ihnen kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis soll gelten: Im Falle der Verhinderung wird der Verein durch den 2. Vorsitzenden und, sollte auch dieser verhindert sein, durch den Schatzmeister vertreten.
- Den einzelnen Vorstandsmitgliedern werden im Innenverhältnis folgende Aufgaben zugewiesen:
- Der 1. Vorsitzende führt außer den Aufgaben, die ihm in dieser Satzung ausdrücklich übertragen sind, die Beschlüsse des Vorstandes aus, sofern nichts anderes bestimmt ist.
- Der 2. Vorsitzende ist ständiger Vertreter des 1. Vorsitzenden und handelt im Falle seiner Verhinderung in seinem Auftrag. Er hat den 1. Vorsitzenden, sobald das möglich ist, über die von ihm vertretungsweise ausgeführten Geschäfte zu unterrichten.
- Dem Schatzmeister obliegt die verantwortliche Verwaltung der Finanzen. Im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden übernimmt er deren Aufgaben und handelt in deren Auftrag. Zur Eingehung finanzieller Verpflichtungen des Vereins bedarf es in jedem Falle der Zustimmung des 1. oder, im Falle seiner Verhinderung des 2. Vorsitzenden. Er hat den 1. Vorsitzenden, sobald das möglich ist, über die von ihm vertretungsweise ausgeführten Geschäfte zu unterrichten.
- Der Sportwart ist für den gesamten Spielbetrieb sowie die sportlichen Veranstaltungen einschließlich der Turniere verantwortlich. Ihm obliegt die Betreuung und Ausbildung der Spieler.
- Der Platzwart ist verantwortlich für die Tennisanlagen.
- Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel des Vereins. Er führt in den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll.
- Dem Jugendwart obliegt die Betreuung und Ausbildung der aktiven jugendlichen Mitglieder.
§ 16 Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder üben ihre Mitgliederrechte in der Mitgliederversammlung aus. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind ohne Stimmrecht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen berechtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- zur Jahreshauptversammlung (§ 19 der Satzung);
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern, sofern sie die Einberufung aus dem gleichen Grunde fordern,
- in allen Fällen, in denen ein zwingendes Interesse des Vereins vorliegt.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 1 Woche einberufen. Termin und Versammlungsort bestimmt der Vorstand. Es sind alle Mitglieder einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes (Versammlungsleiter).
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll soll den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung wiedergeben; Anträge und Beschlüsse sind in jedem Fall im Protokoll aufzunehmen.
§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Sondervorschriften nach § 21 der Satzung bei Auflösung des Vereins bleiben unberührt.
§ 18 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesende stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Zweckes des Vereins (§2 der Satzung) enthält, ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, müssen schriftlich zustimmen.
- Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§ 19 Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung hat in den ersten 3 Monaten eines Geschäftsjahres stattzufinden.
- In der Jahreshauptverhandlung haben der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Sportwart und der Jugendwart einen mündlichen Rechenschaftsbericht zu geben. Dem Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters geht eine Kassenprüfung durch 2 Kassenprüfer voraus, die von der Mitgliederversammlung auf bestimmte Zeit gewählt werden.
- Der Vorstand hat für Mitglieder des Vorstandes, deren Amtszeit abgelaufen ist, Entlastung durch die Jahreshauptversammlung zu beantragen, wenn keine Gründe entgegenstehen.
§ 20 Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen, jedoch nicht vor einer Woche, seit dem Versammlungstag eine neue Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung, die innerhalb 3 Monaten nach dem Versammlungstag stattzufinden hat, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rahden, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ablauf der Jahreshauptversammlung 1979 in Kraft.
Stand: März 2013
Rahden, den 01.03.2013